Who carries out investigation for election-related criminal offenses?

Germany
- Police
- Public prosecutor
Strafproze?ordnung (Code ofCriminal Procedure), (published 1987-04-07, last amended 2013-06-20), http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/BJNR006290950.html
English version (not updated): http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_stpo/englisch_stpo.html
? 160
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oderauf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erh?lt, hat sie zuihrer Entschlie?ung darüber, ob die ?ffentliche Klage zu erheben ist, denSachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zurBelastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umst?nde zu ermitteln undf?r die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sichauch auf die Umst?nde erstrecken, die f?r die Bestimmung der Rechtsfolgen derTat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
(4) Eine Ma?nahme ist unzul?ssig, soweit besonderebundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungenentgegenstehen.
? 161
(1) Zu dem in ? 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck istdie Staatsanwaltschaft befugt, von allen Beh?rden Auskunft zu verlangen undErmittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Beh?rden undBeamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht anderegesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Beh?rden undBeamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag derStaatsanwaltschaft zu gen?gen, und in diesem Falle befugt, von allen Beh?rdenAuskunft zu verlangen.
[...]
? 163
(1) Die Beh?rden und Beamten des Polizeidienstes habenStraftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zutreffen, um die Verdunkelung der Sache zu verh?ten. Zu diesem Zweck sind siebefugt, alle Beh?rden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, dieAuskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nichtandere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
[...]