55. Which institution(s) receives financial reports from political parties and/or candidates?

Austria

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Section 4, Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien
[§ 8. (1)Die Prüfung der Rechenschaftsberichte und der Wahlwerbungsberichte durch Wirtschaftsprüfer (§ 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2) hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes eingehalten worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass rechnerische Unrichtigkeiten und Verstöße gegen dieses Gesetz bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. [...]
§ 10. (1)Die von den politischen Parteien zu erstellenden Wahlwerbungsberichte (§ 4 Abs. 2 bis 5) und Rechenschaftsberichte (§ 5) unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofs.]

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